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   BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17   

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https://dejure.org/2019,15068
BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17 (https://dejure.org/2019,15068)
BFH, Entscheidung vom 04.04.2019 - VI R 18/17 (https://dejure.org/2019,15068)
BFH, Entscheidung vom 04. April 2019 - VI R 18/17 (https://dejure.org/2019,15068)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4, EStG VZ 2014, AO § 162
    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • Bundesfinanzhof

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4 EStG 2009 vom 20.02.2013, EStG VZ 2014, § 162 AO
    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Kosten von Einrichtungsgegenständen und der Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • Betriebs-Berater

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Abzugsfähigkeit der Kosten von Einrichtungsgegenständen und der Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Haushaltsführung - und die Kosten für Hausrat und Einrichtungsgegenstände

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu doppelter Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung: Absetzbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Einrichtung für doppelte Haushaltsführung voll absetzbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Einrichtungsgegenstände voll abziehbar bei doppelter Haushaltsführung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    BFH zur doppelten Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Einrichtungsgegenstände einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar - Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat einer doppelten Haushaltsführung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für Einrichtungsgegenstände einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4
    Doppelte Haushaltsführung, Unterkunft, Einrichtung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 6
  • NJW 2019, 2054
  • DB 2019, 1423
  • BStBl II 2019, 449
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 50/11

    Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung -

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht überhöht sind, konnten daneben nach ständiger Rechtsprechung als Werbungskosten abgezogen werden (z.B. Senatsurteil vom 13. November 2012 VI R 50/11, BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, m.w.N.).

    Letztlich hat der Senat schon bisher in seiner ständigen Rechtsprechung zu den notwendigen Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zwischen den Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort und den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung differenziert (z.B. Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 9).

    Die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung rechnete der Senat dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zu (Senatsurteil in BFHE 240, 1, BStBl II 2013, 286, Rz 9, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Im Übrigen kann der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Februar 1983  2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, m.w.N.).

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a).

  • FG Düsseldorf, 14.03.2017 - 13 K 1216/16

    Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017  13 K 1216/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger den Abzug weiterer Werbungskosten wegen der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.747 EUR begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 721 veröffentlichten Gründen statt.

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 112/85

    Maßgeblichkeit der amtlichen AfA-Tabellen bei Übergang von der Schätzung nach

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter (s. dazu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390).
  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Im Übrigen kann der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Februar 1983  2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
  • BFH, 06.02.2018 - IX R 14/17

    Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung möblierter Wohnungen

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Der Vermieter räumt dem Mieter durch die Möblierung über die Nutzung der Wohnung als solche hinaus sachlich einen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten ein (BFH-Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz 16).
  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Insoweit würden die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE 137, 564, BStBl II 1983, 467) weiter gelten (BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 103).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind nach der Rechtsprechung des Senats notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (grundlegend Senatsurteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820).
  • BFH, 16.11.2017 - VI R 31/16

    Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort

    Auszug aus BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17
    Seine erste Tätigkeitsstätte befand sich seit Mai des Streitjahres in B. Ab Juni des Streitjahres wohnte der Kläger in einer angemieteten Wohnung in C. Diese lag unstreitig am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (s. dazu Senatsurteil vom 16. November 2017 VI R 31/16, BFHE 260, 143, BStBl II 2018, 404).
  • BFH, 13.12.2023 - VI R 30/21

    Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

    Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.; vgl. auch BTDrucks 17/10774, S. 13), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen (ausführlich Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 24).

    Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 26).

    c) Auch handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer --anders als insbesondere bei Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände-- um eine ratierlich anfallende Ausgabe, die von dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat erfasst werden soll (hierzu Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 28).

  • FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - der der Senat folgt - zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG , die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    bb) Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehören auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (BFH vom 13. November 2012 VI R 50/11, BStBl II 2013, 286 m.w.N., vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Auch eine teleologische und historische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergeben, dass die Vorschrift sich nur auf unmittelbare Aufwendungen für die Unterkunft erstreckt (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

    Es sollten durch diese Vorschrift hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 1216/16 E, EFG 2017, 721 und nachfolgend BFH vom 4. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ).

  • FG Niedersachsen, 16.03.2023 - 10 K 202/22

    Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten

    Von den (nur begrenzt abziehbaren) Unterkunftskosten sind nach ständiger und im Anschluss an die gesetzliche Neufassung fortgeführter Rechtsprechung des BFH sonstige notwendige Mehraufwendungen abzugrenzen ( BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 , BStBl. II 2019, 449).

    Im Schrifttum, in der Rechtsprechung und durch die Finanzverwaltung werden hierzu unterschiedliche Sichtweisen vertreten (vgl. zusammenfassende Darstellung in BFH-Urteil vom 4. April 2019 a.a.O. m.w.N.); dies gilt auch für die Einordnung zusätzlicher Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz (vgl. FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 2 K 1251/17 , EFG 2020, 1408 m.w.N.).

    aa) Vom Wortlaut der Norm ausgehend versteht der BFH - und dem folgend der Senat - die von der Abzugsbeschränkung erfassten Unterkunftskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG als die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können (BFH-Urteil vom 4. April 2019 a.a.O.).

    Dies gilt für die Bruttokaltmiete, aber auch für alle (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich Stromkosten, da diese ebenfalls durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen (BFH-Urteil vom 4. April 2019 a.a.O.; FG München, Urteil vom 26. November 2021 8 K 2143/21 , EFG 2022, 322; Brandis/Heuermann/Thürmer, EStG, § 9 Rn. 402; Schmidt/Krüger, EStG, 41. Aufl., § 9 Rn 246; a.A. Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff/Geserich, EStG, § 9 Rn. G 135).

    Nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen, gehören demgegenüber Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände (BFH-Urteil vom 4. April 2019 a.a.O.; BMF-Schreiben vom 25. November 2020, BStBl. I 2020, 1228; weitergehend Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff/Geserich, EStG, § 9 Rn. G 121).

    Ohnehin dürfen die Gesetzesmaterialien nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 4. April 2019 a.a.O.; Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff/Geserich, a.a.O., § 9 Rn. G 121).

  • FG München, 26.11.2021 - 8 K 2143/21

    Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer - Unterkunftskosten

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 04. April 2019 VI R 18/17, BStBl II 2019, 449 ausgeführt, dass lediglich Aufwendungen, die eindeutig zur Nutzung bzw. dem Gebrauch der Unterkunft gehörten bzw. diesen gleichzusetzen seien, dem beschränkten Abzug des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG unterfielen.

    Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, der BFH habe in seiner Entscheidung in BStBl II 2019, 449 keine Aussage zur Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer über den in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG genannten Höchstbetrag hinaus getroffen.

  • BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 6/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung einer

    Bei der Auslegung von Normen dürfen die Gesetzesmaterialien nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen und im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 15/20 R - BSGE = SozR 4-5520 § 32 Nr. 6 RdNr 36; BVerfG Urteil vom 16.2.1983 - 2 BvE 1/83 ua - BVerfGE 62, 1, 45, juris RdNr 124; BVerfG Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96, 179, juris RdNr 219 mwN; BVerwG Urteil vom 21.2.2013 - 5 C 9/12 - BVerwGE 146, 89 RdNr 16; BFH Urteil vom 4.4.2019 - VI R 18/17 - BFHE 264, 6 RdNr 25, jeweils mwN) .
  • BFH, 30.09.2020 - VI R 34/18

    Keine allgemeine Änderungssperre durch § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG

    Der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.02.1983 - 2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und Senatsurteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 25, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 3 K 1255/20

    Steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten eines Botschafters im Ausland

    Nach der vor der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbeteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285 ), nach welcher - was angesichts der von dem Kläger in Usbekistan und Tadschikistan unterhaltenen Wohnungen im Streitfall unbeachtlich ist - als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft höchstens mit 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ), ergangenen Rechtsprechung des BFH waren Mehraufwendungen als notwendig anzusehen, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m2 bei einem ortsüblichen Mietzins je m2 für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben (grundlegend BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380 , BStBl II 2007, 820 ; s. auch BFH-Urteile vom 4. April 2019 VI R 18/17, BFHE 264, 6 , BStBl II 2019, 449 ; vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406 , BStBl II 2015, 511 ; vom 14. November 2013 VI R 10/13, BFH/NV 2014, 507 ; vom 28. März 2012 VI R 25/11, BFHE 237, 429 , BStBl II 2012, 831 ; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420 , BStBl II 2009, 1016 ; VI R 58/06, BFHE 224, 413 , BStBl II 2009, 2012 ; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376 , BStBl II 2009, 722 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2022 - 3 K 48/22

    Aufwendungen für die Anmietung eines separaten PKW-Stellplatzes sind keine

    Diesem Verständnis des Gesetzeswortlauts entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 04.04.2019, VI R 18/17, BStBl II 2019, 449) zu den "Unterkunftskosten" alle Aufwendungen gehören, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können.
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